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Statuten

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen „Verband Schweizerischer Anbieter von innenliegendem Sicht- und Sonnenschutz (VSiS)“, in der Folge auch „VSiS“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

  • die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Hersteller‑, Lieferanten- und Zulieferfirmen von VSiS gegenüber den Behörden, anderen Organisationen, Verbänden sowie gegenüber Dritten;

  • volkswirtschaftliche, sozial- und handelspolitische, rechtliche, betriebswirtschaftliche und allgemeine Fragen sowie ähnliche Aufgaben, welche den Interessenskreis eines Berufsverbandes betreffen;

  • die Geltendmachung der Haltung der Mitgliedsfirmen zu spezifischen Fragen im Rahmen von einschlägigen Vernehmlassungen, Zusammenarbeit mit Behörden sowie verwandten Organisationen im In- und Ausland;

  • die Förderung der Berufs- und Weiterbildung;

  • die Behandlung von spezifischen Fragen der Produktion, der industriellen Fertigung, des Vertriebes, des Kundendienstes, der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie der Qualitätssicherung;

  • die Publikation von VSiS-spezifischen Schriftstücken (Merkblätter, Anleitungen, Schulungsunterlagen);

  • die Förderung der technischen Entwicklung in der Branche;

  • die Förderung der Beziehungen der Hersteller‑, Lieferanten- und Zulieferfirmen von VSiS unter sich.

Art. 3 Mitglieder

3.1 Arten

a) Ordentliche Mitglieder

Hersteller und Lieferanten (auf Grosshandels-Stufe) von innenliegenden Sicht- und Sonnenschutz Systemen (Techniken und/oder Geweben) können die ordentliche Firmenmitgliedschaft bei VSiS erwerben. Sie müssen in der Schweiz domiziliert und im Handelsregister eingetragen sein und über ausreichend Personal und Infrastruktur in der Schweiz verfügen.

b) Weitere Mitgliederkategorien

Die Generalversammlung kann weitere Mitgliederkategorien (z.B. Unternehmen des Einzelhandels) vorsehen.

3.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Das Begehren um Mitgliedschaft ist schriftlich der Mitgliederversammlung des Vereins zu unterbreiten, die über die Gutheissung oder Ablehnung des Gesuches sowie über die Festsetzung eines allfälligen Eintrittsgeldes entscheidet. Eine Ablehnung von Aufnahmegesuchen braucht gegenüber dem Gesuchsteller nicht begründet zu werden. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes steht dem Gesuchsteller binnen 20 Tagen das Rekursrecht an die Generalversammlung offen.

3.3 Mitgliederpflichten und ‑rechte

a) Mitgliederpflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • einen Mitglieder-Grundbeitrag (nach Kategorie) zu entrichten. Dieser Beitrag wird von der Generalversammlung jährlich für alle Mitgliederkategorien festgesetzt. Er dient der Deckung der jährlichen Unkosten (Verwaltung, Gebühren etc.);

  • Finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Projekten, Anlässen, Publikationen werden vorgängig durch die Generalversammlung festgelegt. Die Zuteilung der finanziellen und personellen Beiträge soll der Belastbarkeit der einzelnen Mitglieder Rechnung tragen;

  • Marktzahlen im Rahmen von Markterhebungen wahrheitsgetreu und fristgerecht zu melden.

Bei Missachtung der erwähnten Mitgliederpflichten können die Mitglieder den Ausschluss der pflichtverletzenden Firma beschliessen.

b) Mitgliederrechte

Die ordentlichen Mitglieder werden über alle Verbandsaktivitäten informiert. Sie können an allen Verbandsanlässen teilnehmen, verfügen über das Stimm- und Wahlrecht und können Anträge stellen.

Die Mitglieder, die unter Art. 3.1 lit. b der Statuten fallen, werden mindestens über alle Aktivitäten in ihrem Tätigkeitsbereich informiert. Sie können an Sitzungen ihrer Arbeitsgruppe teilnehmen und verfügen in diesem Gremium über Stimm- und Antragsrecht (1).

3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit Auflösung der Firma bzw. Aufgabe der Tätigkeit in der Schweiz.

Die Mitgliedschaft kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Jedes Mitglied kann vom Vorstand wegen statutenwidrigen Verhaltens oder aus anderen wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied innert 20 Tagen das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Geschäftsjahr.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 4 Organe

Organe des Vereins sind:

– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Geschäftsstelle
– die Kommissionen
– die Revisionsstelle

Art. 5 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für:

  • Genehmigung und Änderung der Statuten

  • Genehmigung und Änderung der Reglemente

  • Abnahme des Jahresberichtes

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Genehmigung des Kostenvoranschlages

  • Wahl bzw. Abberufung des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle

  • Wahl der Geschäftsstelle

  • Entscheid über Rekurse bei Ablehnung eines Mitgliedschaftsgesuches oder eines Ausschlusses durch den Vorstand

  • Behandlung aller Geschäfte, die vom Vorstand oder auf begründetes Begehren eines Mitgliedes zwei Monate im Voraus der Generalversammlung unterbreitet werden

  • Auflösung des Vereins

 

Die zur Beschlussfassung unterbreiteten Anträge sind zusammen mit der Einladung mindestens zehn Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Die gehörig einberufene Generalversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. In der Regel wird offen abgestimmt. Jede Firma hat eine Stimme, die sie durch einen bevollmächtigten Vertreter abgibt. Stellvertretung für ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht gestattet.

Auf Verlangen des Präsidenten oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder wird geheim abgestimmt.

Die schriftliche Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Generalversammlung gleichgestellt.

 

Alle Mitglieder haben die rechtmässig gefassten Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten

  • dem Vize-Präsidenten

  • einem bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, doch ist für eine angemessene Rotation Sorge zu tragen. Desgleichen soll Rücksicht auf die Gruppen genommen werden.

Der Vorstand beschliesst über die Tätigkeit des Vereins und ordnet die für die Verwirklichung seiner Zwecke erforderlichen Massnahmen an.

 

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. So ist er auch zuständig für die Gründung, Berufung und Überwachung der Kommissionen. Die Tätigkeit der Kommissionen erfolgt nach einem besonderen von der Generalversammlung genehmigten Reglement.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse stets mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Präsident, Vize-Präsident und Geschäftsführer vertreten zu zweien den Verein nach aussen; sie führen auch entsprechend Kollektivunterschrift. Für die laufenden Geschäfte kann dem Geschäftsführer Einzelunterschrift erteilt werden.

Anstelle eines Vorstands kann auch die Mitgliederversammlung treten.

Art. 7 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle sowie der Geschäftsführer werden von der Generalversammlung ernannt. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind in einem besonderen Vertrag geregelt.

Art. 8 Kommissionen

Die Kommissionen haben die Aufgabe, als geistige Träger der fachlichen Gemeinschaftsarbeit zu wirken und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt der Branche auf den ihnen zugewiesenen Gebieten zu fördern. Der Vorstand bzw. die Generalversammlung übt die Aufsicht über die Kommissionen aus.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres einen Revisoren (1) aus ihrer Mitte. Wiederwahl ist zulässig. Für eine angemessene Rotation ist Sorge zu tragen.

Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Vereins und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 10 Beiträge / Finanzen

 

Firmenmitglieder haben Beiträge an den Verein zu leisten.

Die Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung im Rahmen des Kostenvoranschlages genehmigt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede über die zuletzt genehmigten Mitgliederbeiträge gehende Haftung der Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen.

Art. 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung.

Ein solcher Beschluss kann nur in einer Generalversammlung gefasst werden, in welcher mindestens drei Viertel der Firmenstimmen anwesend oder vertreten sind. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Firmenstimmen.

Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht drei Viertel aller Firmenstimmen anwesend oder vertreten sein, hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Beschluss über Auflösung des Vereins gefasst werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel Firmenstimmen anwesend oder vertreten sind. Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Firmenstimmen des Vereins.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung.

Art. 12 Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten

 

Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten:

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Oktober 2014 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

 

Verband Schweiz. Anbieter von innenliegenden Sicht- und Sonnenschutz Systemen (VSiS)

Otelfingen, 14. Oktober 2014

(1) revidiert an der Mitgliederversammlung vom 14. August 2015 in Egerkingen.
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